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Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, können seit dem 1. Januar 2020 vom einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren. Der F&E-Abzug vermindert durch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben die Steuerbelastung bei den Staats- und Gemeindessteuern.
Flyer zusätzlicher Forschungs- & Entwicklungsabzug
Um was geht es ?
Die meisten Kantone haben den in Artikel 25a des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vorgesehenen F&E-Abzug umgesetzt und sehen einen steuerlichen Abzug zwischen 20% und 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben vor.
Kantone | Max. zusätzlicher Abzug für F&E Abzug 1 |
Basel-Stadt (BS), Glarus (GL), Luzern (LU), Nidwalden (NW), Schaffhausen2 (SH - ab 2025), Uri (UR) | Kein Abzug |
Basel-Landschaft (BL) | 20% |
Thurgau (TG) | 30% |
St. Gallen (SG) | 40% |
Aargau (AG), Appenzell Innerrohden (AI), Appenzell Ausserrohden (AR), Bern (BE), Freiburg (FR), Genf (GE), Graubünden (GR), Jura (JU), Neuenburg (NE), Obwalden (OW), Solothurn (SO), Schwyz (SZ), Tessin (TI), Waadt (VD), Wallis (VS), Zug (ZG), Zürich (ZH) | 50% |
1 Stand Jahr 2021 | 2 Ab 2025 25%
Der F&E Abzug kann von selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sowie von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften in der Schweiz geltend gemacht werden.
Welche F&E-Aktivitäten qualifizieren ?
Der F&E-Abzug ist anwendbar soweit er wissenschaftliche Forschung und wissenschaftsbasierte Innovation im Sinn des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) darstellt:
- Wissenschaftliche Forschung, umfassend Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung;
- Wissenschaftsbasierte Innovation, d.h. anwendungsorientierte Forschungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft.
Ein Unternehmen wird daher die F&E-Aktivitäten des integrierten Lebenszyklus eines Produkts identifizieren müssen. Die Aktivitäten im Bereich der Initialisierung eines Produktes, der Überführung in die Produktion, des Verkaufs/Marketing und des Nachlaufs stellen keine qualifizierenden Aktivitäten dar.
Welcher F&E Aufwand qualifiziert ?
Der F&E-Abzug kann entweder vom Aufwand für eigenes qualifizierendes Personal oder für im Auftragsverhältnis durch Dritte erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen geltend gemacht werden. La base de calcul de la déduction R&D :
- Im Bereich des eigenen qualifizierenden Personal umfasst die Berechnungsgrundlage den Aufwand für qualifizierendes Personal (wie Lohn, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Bonus-Programme, Aus- und Weiterbildung, Sozialversicherungsaufwendungen), das eine direkte, aktive und unmittelbare Tätigkeit im Forschungs- und Entwicklungsbereich ausübt, zuzuglich eines Pauschalzuschlag in der Höhe von 35%. Mit dem Zuschlag werden Material-, Investitions- resp. Abschreibungskosten, Miete und die übrigen Gemeinkosten pauschal abgegolten.
- Wenn die F&E-Tätigkeit im Auftragsverhältnis durch einen Dritte ausgeführt wird, entspricht die Berechnungsgrundlage 80% der in Rechnung gestellten Leistungen. Es können nur Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einbezogen werden, welche von in der Schweiz steuerpflichtigen Auftragnehmern erbracht werden. Ausgaben für den Erwerb bereits entwickelter Produkte, Lizenzen, Know-how oder Anwendungen von Dritten sowie Kosten für die Zertifizierung oder Zulassung und Registrierung durch Behörden gelten nicht als Ausgaben. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Zusatzabzug zu. Für die beteiligten Unternehmen besteht kein Wahlrecht.
Wie berechnet sich der Steuerabzug?
Das nachfolgende vereinfachte Beispiel veranschaulicht die Berechnung des F&E-Abzuges:
Wie sind F&E-Aktivitäten und Ausgaben zu dokumentieren?
Aufgrund der Regeln zur Beweislastverteilung muss die Unternehmung, welche den F&E Abzug geltend machen will, auf Verlangen der Steuerbehörde den Nachweis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes erbringen können. Die Unternehmung trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit.
Der Nachweis von qualifizierender F&E kann anhand von Forschungs- und Entwicklungsprojektunterlagen (wie beispielsweise einem Projektbeschrieb mit Ziel, Inhalt, Methode, Zeit und Kostenrahmen sowie mit Zwischenabrechnungen und Zwischen- oder Endergebnissen des Projektes) erfolgen.
Bei eigener F&E-Tätigkeit erfolgt der Nachweis des Aufwands des qualifizierenden Personals üblicherweise anhand von Personallisten, Funktionen der Angestellten und deren Tätigkeits- und Stellenprofilen. Aufwendungen für F&E von Angestellten mit verschiedenen Funktionen können anhand von geeigneten Unterlagen wie beispielsweise Stundenrapporten nachgewiesen werden.
Welcher Ansatz wählen ?
Eine Unternehmung, welche den F&E-Abzug in Anspruch nehmen will, muss in der Lage sein, die F&E-Aktivitäten und -Ausgaben auf Anfrage der Steuerbehörde begründen zu können. Die Unternehmung trägt die Beweislast. Bevor das Unternehmen den F&E-Abzug geltend machen kann, muss es die Arbeitsabläufe und das Personal ermitteln, die für den F&E-Abzug in Frage kommen, und die damit verbundenen Tätigkeiten und Ausgaben dokumentieren.
Die Vorbereitungsphase könnte wie folgt aussehen:
INFORMATIONEN
Titel | Typ |
---|---|
Flyer zusätzlicher Abzug F&E | application/pdf |
Schweizerische Steuerkonferenz (SSK)- Analyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand | application/pdf |

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